Leistungen

Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Voll­ständig­keit und Richtigkeit der Brand­schutz­nachweise unter Beachtung der Leistungs­fähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren An­forderungen bezüglich der Brand­schutz­nachweise zu würdigen. Prüf­ingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungs­gemäße Bauaus­führung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brand­schutz­nachweise.

Bearbeitungsfristen

Durch die Beauftragung des Prüfingenieurs für Brandschutz kann das Bau­genehmigungs­verfahren bei Vorlage prüffähiger Brand­schutz­nachweise beschleunigt werden. Wir streben eine Be­arbeitungs­frist von derzeit maximal vier Wochen an, vollständige Unterlagen und eine (positive) Stellungnahme durch die zuständige Brand­schutz­dienst­stelle vorausgesetzt.

Regionale Prüfgebiete

deutschlandkarte

Als Prüfingenieur für Brandschutz nehmen wir Prüfaufgaben in folgenden Bundes­ländern wahr: BayernAuf Anfrage:BerlinBrandenburgSachsenBremenSachsen-AnhaltMecklenburg-VorpommernThüringenSaarland

Wichtige Hinweise

Zur Gewährleistung einer möglichst zügigen Bearbeitung des Prüfauftrages bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte:

Nach VwVBauPrüf sind dem Prüfingenieur mit Auftrags­erteilung die zu prüfenden Brand­schutz­nachweise in zweifacher Ausfertigung zusammen mit je einer Ausfertigung der Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOSächsBO für die Prüfung des Brand­schutz­nachweises auszu­händigen. Sofern bereits eine Bau­genehmigung erteilt wurde, ist eine Kopie dieser Bau­genehmigung einschließlich eventueller Neben­bestimmungen beizufügen.

Gemäß § 68 Abs. 1 SächsBO ist der Bauantrag schriftlich einzureichen. Das bedeutet, dass der Bauantrag vom Bauherrn und vom Entwurfs­verfasser eigenhändig durch Namens­unterschrift zu unterzeichnen ist. Zusätzlich hat der Entwurfs­verfasser die Bauvorlagen (einschließlich des Brand­schutz­nachweises) zu unterschreiben (§ 68 Abs. 4 SächsBO). Die Ersetzung der Schrift­form durch die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 3a Verwaltungs­verfahrens­gesetz) ist im Freistaat Sachsen derzeit noch nicht gegeben. Die Übersendung zu prüfender Unterlagen per E-Mail kann daher allenfalls vorab – zur Beschleunigung der Prüfung – erfolgen.

Der Ersteller des Brand­schutznach­weises muss die nach § 66 SächsBO erforderliche Berechtigung besitzen. Die Planung gemäß Brand­schutz­nachweis muss mit den Bau­antrags­plänen über­einstimmen. Die von uns gefertigten Prüf­berichte übersenden wir an den Auftrag­geber (Bau­aufsichts­behörde bzw. Bauherr). Bitte leiten Sie diese in eigenem Ermessen an Ihren Entwurfsverfasser bzw. Aufsteller des Brand­schutz­nachweises weiter. Bitte teilen Sie ggf. mit, wenn zusätzliche Verteiler gewünscht werden.