Leistungen
Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
Bearbeitungsfristen
Durch die Beauftragung des Prüfingenieurs für Brandschutz kann das Baugenehmigungsverfahren bei Vorlage prüffähiger Brandschutznachweise beschleunigt werden. Wir streben eine Bearbeitungsfrist von derzeit maximal vier Wochen an, vollständige Unterlagen und eine (positive) Stellungnahme durch die zuständige Brandschutzdienststelle vorausgesetzt.
Regionale Prüfgebiete
Als Prüfingenieur für Brandschutz nehmen wir Prüfaufgaben in folgenden Bundesländern wahr: ■BayernAuf Anfrage:■Berlin■Brandenburg■Sachsen■Bremen■Sachsen-Anhalt■Mecklenburg-Vorpommern■Thüringen■Saarland
Wichtige Hinweise
Zur Gewährleistung einer möglichst zügigen Bearbeitung des Prüfauftrages bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte:
Nach VwVBauPrüf sind dem Prüfingenieur mit Auftragserteilung die zu prüfenden Brandschutznachweise in zweifacher Ausfertigung zusammen mit je einer Ausfertigung der Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOSächsBO für die Prüfung des Brandschutznachweises auszuhändigen. Sofern bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, ist eine Kopie dieser Baugenehmigung einschließlich eventueller Nebenbestimmungen beizufügen.
Gemäß § 68 Abs. 1 SächsBO ist der Bauantrag schriftlich einzureichen. Das bedeutet, dass der Bauantrag vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen ist. Zusätzlich hat der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen (einschließlich des Brandschutznachweises) zu unterschreiben (§ 68 Abs. 4 SächsBO). Die Ersetzung der Schriftform durch die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz) ist im Freistaat Sachsen derzeit noch nicht gegeben. Die Übersendung zu prüfender Unterlagen per E-Mail kann daher allenfalls vorab – zur Beschleunigung der Prüfung – erfolgen.
Der Ersteller des Brandschutznachweises muss die nach § 66 SächsBO erforderliche Berechtigung besitzen. Die Planung gemäß Brandschutznachweis muss mit den Bauantragsplänen übereinstimmen. Die von uns gefertigten Prüfberichte übersenden wir an den Auftraggeber (Bauaufsichtsbehörde bzw. Bauherr). Bitte leiten Sie diese in eigenem Ermessen an Ihren Entwurfsverfasser bzw. Aufsteller des Brandschutznachweises weiter. Bitte teilen Sie ggf. mit, wenn zusätzliche Verteiler gewünscht werden.